Richtlinien über die Gewährung von unverzinslichen Gehaltsvorschüssen (Vorschussrichtlinien – VR)

Sehr geehrte Damen und Herren,

lassen Sie mich, bevor ich zu einzelnen Punkten des übersandten Erlassentwurfes bzw. der Vorschussrichtlinien – VR – Stellung nehme, vorab bemerken, dass der Verband der niedersächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter die vorgesehene Möglichkeit der Gewährung von unverzinslichen Gehaltsvorschüssen an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beschäftigte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei Vorliegen der in den VR genannten Fallgestaltungen ausdrücklich begrüßt.

Zu den VR erlaube ich mir folgende Anmerkungen:

Zu II.1.a) Das Wort „Erstbeschaffung“ sollte durch das Wort „Beschaffung“ ersetzt werden. Es überzeugt nicht, wenn nach II.1.b) ein Vorschuss für den Erwerb eines auch in dienstlichem Interesse genutzten Kraftwagens auch bei der wiederholten Beschaffung eines Kraftwagens gewährt werden kann, gemäß II.1.a) jedoch der Vorschuss lediglich für die Erstbeschaffung eines Kraftwagens in Betracht kommt. Die finanziellen Schwierigkeiten, die zur Inanspruchnahme des Gehaltsvorschusses führen, dürften bei der erneuten Beschaffung eines behindertengerechten Kraftwagens eher größer sein als bei der Beschaffung eines Kraftwagens, der diese besondere Ausstattung nicht aufweist. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass die Gewährung des Vorschusses II.1.b) auch im Interesse des Dienstherrn erfolgt. Dieses Interesse an der dienstlichen (Mit-) Nutzung eines Privatkraftwagens ist allerdings nicht höher zu bewerten als das Interesse des Dienstherrn daran, dass ein behinderter Landesbediensteter, der „für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen eigenen Kraftwagen angewiesen ist“ ein solches Fahrzeug zur Verfügung hat.

Zu II.1.d) Es ist nicht klar, welche Fallgestaltungen mit der 2. Alternative („die zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange in erheblichem Umfang führen könnte“) erfasst werden sollen. Ggf. könnte durch das Einfügen von Regelbeispielen Klarheit geschaffen werden.

Zu II.2.1) Der Maximalbetrag des möglichen Vorschusses ist mit 6.000,00 Euro deutlich zu gering bemessen. Angesichts der Intention des Erlasses und der geregelten Fallgestaltungen (u.a. Deckung unfallbedingter medizinischer Aufwendungen, Anschaffung – behindertengerechter – Kraftwagen, behindertengerechter Umbau von Wohnungen) erscheint ein Höchstbetrag von mindestens 30.000,00 Euro angemessen, um den angestrebten Zweck zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Müller-Fritzsche

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