Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte

Braunschweig, den 22. Juli 2015

 

Entwurf einer Verordnung zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Verband der niedersächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e. V. (VNVR) bedankt sich für die ihm gegebene Gelegenheit, zu dem im Betreff bezeichneten Verordnungsvorhaben Stellung zu nehmen.

Die mit dem Entwurf beabsichtigte weitere Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird von dem Verband ausdrücklich begrüßt. Zu den Änderungen im Einzelnen wird angemerkt:

 

Art. 1 Nr. 1 des Entwurfes (§ 6 Nds. SUrlVO):

Dass der künftig für die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes zu gewährende Sonderurlaub auf 18 Monate beschränkt wird, überzeugt nicht. Zwar dauert der Bundesfreiwilligendienst nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BFDG im Regelfall maximal 18 Monate. Er kann aber im Ausnahmefall auf 24 Monate verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BFDG). Im Übrigen bestimmt § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BFDG, dass § 3 Sonderurlaubsverordnung des Bundes entsprechende Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift kann Beamtinnen und Beamten zur Ableistung des Freiwilligendienstes Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es wird deshalb angeregt, auch in der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung eine Beurlaubung bis zu 24 Monaten zur Ableistung des Freiwilligendienstes vorzusehen.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die in dem Entwurf verwendete Terminologie nicht der des Jugendfreiwilligendienstegesetzes entspricht. Es wird daher angeregt, die Überschrift des § 6 Nds. SUrlVO wie folgt zu fassen: „Urlaub zur Ableistung des Bundes- oder Jugendfreiwilligendienstes“.

 

Art. 1 Nr. 3 des Entwurfes (§ 9a Nds. SUrlVO):

Die hier im Vergleich zu den bestehenden Regelungen beabsichtigten Verbesserungen

  • Sonderurlaub auch für halbe Tage;
  • Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung eines Kindes für jedes Kind bis zu fünf Arbeitstage unter Weitergewährung der Bezüge;
  • Sonderurlaub auch bei Erkrankung einer Betreuungsperson

     

werden ausdrücklich begrüßt.

 

Nicht ersichtlich ist jedoch, aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen die Vorschrift lediglich als „Soll-Vorschrift“ formuliert ist. Um der Zielsetzung der Verordnungsänderung voll zu entsprechen, müsste der Sonderurlaub in den vorgesehenen Fällen jedoch als Anspruch ausgestaltet sein.

 

Weiter wird angemerkt, dass die in § 9a Abs. 2 Nds. SUrlVO vorgesehene Erweiterung der Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung eines Kindes auf bis zu fünf (statt bisher vier) Arbeitstage für jedes Kind auch im Vergleich zu bestehenden Regelungen in anderen Bundesländern als moderat zu bezeichnen ist. So werden beispielsweise nach § 31 Abs. 2 Nr. 5 UrlVO Rheinland-Pfalz und § 29 Abs 2 Satz 2 AzUVO Baden-Württemberg bis zu sieben Urlaubstage je Kind gewährt.

 

Schließlich erscheint die Neuregelung des § 9 Abs. 1 und 2 kompliziert und schwer lesbar. Die Vorschrift könnte durch Zusammenfassungen erheblich verständlicher werden. So könnten die Absätze 1 und 2 zu einem Absatz zusammengefasst werden. Aus den Reihen unserer Mitglieder ist vorgeschlagen worden, die Vorschrift wie folgt zu fassen:

 

„(1) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge wird gewährt bei schweren Erkrankungen

 

  1. einer oder eines der im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen, nicht jedoch eines Kindes im Sinne der Nr. 3, der Lebensgefährtin oder Lebensgefährte             ein Arbeitstag im Urlaubsjahr,

 

  1. der Betreuungsperson einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist                                         bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr,

 

  1. eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind                         bis zu 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr,

 

  1. der Betreuungsperson eines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist                                     bis zu 4 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

 

Der Urlaub nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn keine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 muss die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden. In besonderen Einzelfällen kann der Urlaub nach Nr. 3 für jedes Kind angemessen verlängert werden. Er darf jedoch die Höchstdauer von 12 Arbeitstagen im Urlaubsjahr, für Alleinerziehende die Höchstdauer von 18 Arbeitstagen im Urlaubsjahr, nicht überschreiten. Urlaub nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 ist bei der Höchstdauer anzurechnen.“

 

 

Art. 1 Nr. 4 des Entwurfes (§ 9b Nds. SUrlVO):

Der Entwurf sieht in § 9b Abs. 2 Nds. SUrlVO-E vor, der Begleitperson eines Kindes bei Heilkuren und medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen unter näher bezeichneten Voraussetzungen bis zu 15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren, davon allerdings nur 5 Arbeitstage unter Weitergewährung der Bezüge. In der Begründung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Niedersächsischen Beihilfeverordnung bereits jetzt die Unterkunftskosten und die Aufwendungen für eine Fahrt im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme für eine Begleitperson als beihilfefähig anerkannt werden. Es ist deshalb naheliegend, den nach § 9b Abs. 2 Nds. SUrlVO-E vorgesehenen Urlaub in vollem Umfang unter Weiterzahlung der Bezüge zu gewähren, was hiermit angeregt wird.

 

 

Mit freundlichen Grüßen


gez. Erich Müller-Fritzsche